Partizipation von Kindern (2.)
„Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentliche Jugendhilfe zu beteiligen.“ So steht es im §8 Abs. 1 des SGB (Sozialgesetzbuch) VIII (Kinder- und Jugendhilfe-Gesetz). Diese gesetzliche Norm gilt auch für Tageseinrichtungen für Kinder.